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§ 2 Anzeigemodul-Pilotierungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.8.2017

§ 2.

Ziel der Pilotierung ist die optimale Vorbereitung einer umfassenden Umsetzung des § 48b Abs. 3 BAO, wozu auch die Entwicklung von IT‑Lösungen bzw. erforderlichen Schnittstellen und das Eruieren von Anforderungen an die technischen Systeme gehören. Insbesondere sollen auch Erfahrungen in Bezug auf Voraussetzungen für die Akzeptanz gewonnen werden. Erkenntnisse aus der Pilotierung sind laufend auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

20009969

Dokumentnummer

NOR40196747

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