§ 0
Dreiländergrenzpunkt Thaya – March (Slowakei, Tschechische R)
Kurztitel
Dreiländergrenzpunkt Thaya – March (Slowakei, Tschechische R)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.08.2017
Unterzeichnungsdatum
29.09.2015
Index
19/02 Staatsgrenzen
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik über den Dreiländergrenzpunkt Thaya – March
StF: BGBl. III Nr. 121/2017 (NR: GP XXV RV 844 AB 866 S. 100 . BR: AB 9472 S. 847 .)
Sprachen
Deutsch, Slowakisch, Tschechisch
Vertragsparteien
*Slowakei III 121/2017 *Tschechische R III 121/2017
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. März 2016 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 1 mit 1. August 2017 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten gemäß Art. 3 Abs. 4 B-VG iVm Art. 3 Abs. 2 B-VG mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
Die Republik Österreich, die Slowakische Republik und die Tschechische Republik (in der Folge „Vertragsstaaten“)
unter Bedachtnahme auf die geltenden Vertragsdokumente über die Staatsgrenze zwischen den Vertragsstaaten, vom Wunsche die Staatsgrenze zwischen den Staaten deutlich erkennbar zu erhalten und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, sowie in der Absicht, die freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu vertiefen,
unter Bedachtnahme des gemeinsamen Vorhabens, die Staatsgrenze an den Flüssen Thaya und March als unbeweglich festzulegen,
haben Folgendes vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20009963
Dokumentnummer
NOR40196414
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