Artikel 6
Zahlungen des Bundes
(1) Der Bundeszuschuss gemäß Art. 3 wird im August 2017 in der Höhe von insgesamt 39.500 Euro und im April 2018 in der Höhe von 124.500 Euro auf das vom Land Oberösterreich bekannt gegebene Konto bevorschusst.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Familien und Jugend.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
20009951
Dokumentnummer
NOR40196145
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