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§ 7 PrimVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2017

Begriffsbestimmungen zu den Verträgen einer Primärversorgungseinheit

§ 7.

In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff:

  1. 1. „Primärversorgungs-Gesamtvertrag“ den Vertrag nach § 342b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der die Beziehungen der Träger der Krankenversicherung zu Primärversorgungseinheiten, sofern diese nicht in der Organisationsform von selbständigen Ambulatorien (§ 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG) betrieben werden, regelt;
  2. 2. „Primärversorgungsvertrag“ den Vertrag, der die Beziehungen der Träger der Krankenversicherung zu einer Primärversorgungseinheit regelt;
  3. 3. „Primärversorgungs-Einzelvertrag“ den Vertrag, der die Beziehungen der Träger der Krankenversicherung zu den an einer Primärversorgungseinheit teilnehmenden freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten hinsichtlich der ärztlichen Leistungen regelt, sofern diese an mehreren Standorten eingerichtet wird und es sich um keine Gruppenpraxis mit dislozierten Standorten handelt;
  4. 4. „Primärversorgungs-Sondervertrag“ den Vertrag nach § 342c Abs. 13 ASVG, der für den Fall, dass ein Primärversorgungs-Gesamtvertrag nicht zustande kommt oder danach ein vertragsloser Zustand eintritt, die Beziehungen der Träger der Krankenversicherung zu Primärversorgungseinheiten, sofern diese nicht in der Organisationsform von selbständigen Ambulatorien (§ 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG) betrieben werden, regelt.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20009948

Dokumentnummer

NOR40195974