Anforderungen an die Primärversorgungseinheit
§ 4.
Die Primärversorgungseinheit hat mit dem Ziel eines für die Patientinnen und Patienten sowie die Gesundheitsdiensteanbieter/innen optimierten Diagnose- und Behandlungsprozesses jedenfalls folgenden Anforderungen zu entsprechen:
- 1. wohnortnahe Versorgung, gute verkehrsmäßige Erreichbarkeit,
- 2. bedarfsgerechte Öffnungszeiten mit ärztlicher Anwesenheit jedenfalls von Montag bis Freitag, einschließlich der Tagesrandzeiten, abhängig von den regionalen Gegebenheiten ist auch die Akutversorgung an Wochenenden und Feiertagen anzustreben,
- 3. Organisation der Erreichbarkeit für Akutfälle außerhalb der Öffnungszeiten in Absprache und Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitseinrichtungen und gegebenenfalls unter Einbindung von Bereitschaftsdiensten,
- 4. Einbindung von vorhandenen telemedizinischen, telefon- und internetbasierten Diensten in das Erreichbarkeitskonzept,
- 5. Gewährleistung von Hausbesuchen,
- 6. Sicherstellung der Kontinuität
- a) in der Behandlung und Betreuung insbesondere von chronisch kranken und multimorbiden Patientinnen und Patienten sowie Palliativpatientinnen und -patienten,
- b) der Behandlungsabläufe zwischen den Versorgungsstufen und
- c) in der Betreuung in anderen Versorgungsbereichen,
- insbesondere durch Zusammenarbeit mit anderen Versorgungsbereichen
- 7. barrierefreier Zugang und bedarfsgerechte Sprachdienstleistungen,
- 8. Vorhandensein der notwendigen (medizinisch-)technischen und apparativen Ausstattung,
- 9. Teilnahme an nationalen Vorsorge- und Screeningprogrammen und an integrierten Versorgungsprogrammen.
Schlagworte
Diagnoseprozess, Vorsorgeprogramm
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20009948
Dokumentnummer
NOR40254156
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