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§ 98 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

Börsekommissäre

§ 98.

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat für jede allgemeine Warenbörse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Aktivstandes zu einer Gebietskörperschaft stehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer angehören. Sie sind in der Funktion als Börsekommissär an die Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden gebunden. Die zuständigen Bundesminister können die Börsekommissäre und deren Stellvertreter jederzeit abberufen.

(2) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter sind vom Börseunternehmen zu allen seinen Hauptversammlungen, allen Sitzungen seines Aufsichtsrates, allen entscheidungsbefugten Sitzungen von Ausschüssen seines Aufsichtsrates sowie denjenigen Sitzungen seiner Geschäftsleiter, bei denen über die Zulassung als Börsemitglied, das Ruhen der Börsemitgliedschaft oder die Ausschließung von der Börsemitgliedschaft oder über die Zulassung oder den Widerruf der Zulassung von Verkehrsgegenständen zu den einzelnen Handelsarten entschieden wird, rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Protokolle über die Organsitzungen, zu denen sie einzuladen sind, sind ihnen unverzüglich zu übersenden. Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben jederzeit das Recht, die Börseversammlungen zu besuchen.

(3) Die Börsekommissäre haben gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des Börseunternehmens, durch die sie Bundesgesetze, Verordnungen oder Bescheide der zuständigen Aufsichtsbehörden für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben. Im Einspruch hat der Börsekommissär anzugeben, welche Vorschriften der Beschluss nach seiner Ansicht verletzt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Das betreffende Organ kann die Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb einer Woche ab dem Einspruch beantragen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig; der Einspruch tritt außer Kraft, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Woche ab Einlangen des Antrages des Organs über die Wirksamkeit entscheidet.

(4) Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des Börseunternehmens, die außerhalb einer Sitzung getroffen werden, sind dem Börsekommissär und seinen Stellvertretern unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall kann der Börsekommissär nur binnen zweier Börsetage nach Eröffnung des Beschlusses oder der Entscheidung Einspruch erheben.

(5) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben ihnen bekanntgewordene Tatsachen, die aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 93 erfordern, unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(6) Den Börsekommissären und ihren Stellvertretern ist vom zuständigen Bundesminister eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die zuständigen Bundesminister haben dem Börseunternehmen einen jährlich zu entrichtenden Pauschalbetrag als Aufsichtsgebühr vorzuschreiben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen hat.

(7) Der Börsekommissär, seine Stellvertreter und das Börseunternehmen können jederzeit in die Auftragsbücher und Tagebücher der Vermittler Einsicht nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40234472