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§ 30 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

§ 30.

(1) Das Börseunternehmen hat allen Mitgliedern das Recht auf Wahl des Abwicklungssystems einzuräumen, über das die an einem vom betreffenden Börseunternehmen betriebenen geregelten Markt getätigten Geschäfte mit Finanzinstrumenten abgerechnet werden, sofern

  1. 1. die Verbindungen und Vereinbarungen zwischen dem gewählten Abwicklungssystem und jedem anderen System oder jeder anderen Einrichtung bestehen, die für eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts erforderlich sind, und
  2. 2. die technischen Voraussetzungen für die Abwicklung der auf dem geregelten Markt getätigten Geschäfte durch ein anderes Abwicklungssystem als das von dem geregelten Markt gewählte ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte ermöglichen.

(2) Abs. 1 lässt das Recht der Betreiber zentraler Gegenpartei-, Clearing- oder Wertpapierabwicklungssysteme, aus berechtigten gewerblichen Gründen die Bereitstellung der angeforderten Dienstleistungen zu verweigern, unberührt.

(3) Abs. 1 und 2 gelten unbeschadet der Titel III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

Schlagworte

Gegenparteiabwicklungssystem, Clearingabwicklungssystem

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195552

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