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§ 184 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.2019

Informationen über die Durchführung

§ 184.

Die FMA hat die Europäische Kommission über wesentliche praktische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts oder Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch Intermediäre aus der Europäischen Union oder aus Drittländern zu unterrichten.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 64/2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40216703