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§ 178 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.2019

Definitionen

§ 178.

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Definitionen gemäß § 1 und gemäß dem Aktiengesetz. Im Sinne dieses Hauptstückes gelten folgende Definitionen:

  1. 1. „Intermediär“ bezeichnet eine Person, wie etwa eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU , ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einen Zentralverwahrer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Dienstleistungen der Verwahrung oder Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten im Namen von Aktionären oder anderen Personen erbringt;
  2. 2. „institutioneller Anleger“ bezeichnet
  1. a) ein Unternehmen, das Tätigkeiten der Lebensversicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/138/EG und der Rückversicherung im Sinne von Art. 13 Nr. 7 der genannten Richtlinie ausübt, sofern diese Tätigkeiten sich auf Lebensversicherungsverpflichtungen beziehen, und das nicht nach der genannten Richtlinie ausgeschlossen ist;
  2. b) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Art. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in deren Anwendungsbereich fällt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat im Einklang mit Art. 5 der genannten Richtlinie beschlossen, die genannte Richtlinie auf die betreffende Einrichtung nicht oder nur teilweise anzuwenden;
  1. 3. „Vermögensverwalter“ bezeichnet eine Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU , die Portfolioverwaltungsdienstleistungen für Anleger erbringt, einen AIFM (Verwalter alternativer Investmentfonds) im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU , der die Bedingungen für eine Ausnahme gemäß Art. 3 der genannten Richtlinie nicht erfüllt, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder eine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, sofern diese keine gemäß der genannten Richtlinie für ihre Verwaltung zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat;
  2. 4. „Stimmrechtsberater“ bezeichnet eine juristische Person, die gewerbsmäßig und entgeltlich Offenlegungen durch Gesellschaften und gegebenenfalls andere Informationen börsennotierter Gesellschaften analysiert, um Anleger für ihre Abstimmungsentscheidungen zu informieren, indem sie Recherchen, Beratungen oder Stimmempfehlungen in Bezug auf die Ausübung von Stimmrechten erteilt;
  3. 5. „Informationen über die Identität von Aktionären“ bezeichnet Informationen, die es ermöglichen, die Identität eines Aktionärs festzustellen, wozu zumindest Folgendes gehört:
  1. a) Name und Kontaktdaten (einschließlich vollständiger Anschrift und gegebenenfalls E-Mail-Adresse) des Aktionärs und, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihre Registriernummer oder, wenn keine Registriernummer verfügbar ist, ihre eindeutige Kennung, wie etwa die Rechtsträgerkennung,
  2. b) die Anzahl der gehaltenen Aktien und,
  3. c) nur soweit dies von der Gesellschaft angefordert wird, eine oder mehrere der folgenden Angaben: die Kategorien oder Gattungen der gehaltenen Aktien oder das Datum, ab dem die Aktien gehalten werden.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 64/2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40216697