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§ 173 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Kosten- und Barauslagenersatz

§ 173.

(1) Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der FMA als Privatbeteiligter oder Subsidiarankläger erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.

(2) Die Kosten, die der FMA im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 StPO besonders zu ersetzen sind.

(3) Der FMA werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 8 des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, gebühren.

Schlagworte

Kostenersatz

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195695

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