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§ 165 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für das gerichtliche Strafverfahren samt staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren Anwendung der Strafprozessordnung

§ 165.

(1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet wird, gelten für das Strafverfahren wegen Insider-Geschäften und Offenlegungen sowie Marktmanipulation (§§ 163, 164) die Bestimmungen der StPO.

(2) Die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195687