§ 82.
Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009943
Dokumentnummer
NOR40195478
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