Entzug der Zulassung
§ 25.
Die FMA, die eine Zulassung gemäß § 23 erteilt hat, kann der Drittlandfirma die Zulassung entziehen, wenn diese Drittlandfirma
- 1. nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Wertpapierdienstleistungen erbracht oder Anlagetätigkeit ausgeübt hat;
- 2. die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,
- 3. die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;
- 4. schwerwiegend und systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2014/65/EU verstoßen hat, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit einer Wertpapierfirma regeln und auf Drittlandfirmen Anwendung finden oder
- 5. einen der Fälle erfüllt, in denen sonstige Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2014/65/EU liegen, den Entzug vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009943
Dokumentnummer
NOR40195421
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