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§ 8 BSFG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Förderantrag, Abwicklung

§ 8.

(1) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat 95 % der Mittel gemäß § 7 Abs. 1 auf Basis deren Leistungsfähigkeit gemäß § 6 auf die jeweiligen Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c aufzuteilen und auf Basis der strategischen Schwerpunkte gemäß § 7 Abs. 4 ein Förderprogramm für die Förderperiode zu erstellen. Die Aufteilung der Mittel und das Förderprogramm bedürfen der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (§ 37). Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat in der Folge den einzelnen Bundes-Sportfachverbänden die Höhe der ihnen in der Förderperiode bereit stehenden Fördermittel sowie das Förderprogramm bekannt zu geben.

(2) Die Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c haben entsprechend den gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Fördermitteln den Antrag auf Leistungs- und Spitzensportförderung in der von der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichenden Frist vor Beginn der Förderperiode bei der Bundes-Sport GmbH zu stellen. Der Antrag hat dem gemäß Abs. 1 festgelegten Förderprogramm zu entsprechen und jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. Angabe von Leistungszielen und Zielerreichungsindikatoren unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung;
  2. 2. Konzept zur Entwicklung der Leistungsfähigkeit unter Angabe eines Zeitplanes für die Erreichung der Leistungsziele während der Förderperiode;
  3. 3. allgemeine inhaltliche und organisatorische Darstellung der einzelnen zu fördernden Vorhaben sowie deren Ziele innerhalb der Förderbereiche (§ 7 Abs. 2);
  4. 4. Höhe der beantragten Förderung, Darstellung der Gesamtkosten und des Finanzierungsplans für die einzelnen Vorhaben und Förderbereiche gemäß § 7 Abs. 2;
  5. 5. Dopingpräventionsplan gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 2 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021, BGBl. I Nr. 152/2020

(3) Anträge, die nicht alle Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen, sind von der Förderung auszuschließen, wobei vor Ausschluss der Antragsteller auf Mängel mit der Möglichkeit zu deren Behebung in angemessener Frist hinzuweisen ist. Anträge, die verspätet bei der Bundes-Sport GmbH einlangen, können nicht berücksichtigt werden.

(4) Vor Abschluss der Fördervereinbarung hat die Bundes-Sport GmbH mit den jeweiligen Bundes-Sportfachverbänden über ihren Förderantrag individuelle Förder- und Strategiegespräche („Verbandsgespräche“) zu führen, aufgrund deren Ergebnis der Förderantrag allenfalls entsprechend anzupassen ist. Soweit es zu keiner Einigung mit dem betreffenden Bundes-Sportfachverband zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen des Förderantrages kommt, hat die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport zur Förderentscheidung einzuholen.

(5) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat mit dem jeweiligen Bundes-Sportfachverband auf Basis des Förderantrags und des Ergebnisses des Verbandsgespräches eine Fördervereinbarung über die Förderperiode abzuschließen. Der jeweilige Bundes-Sportfachverband kann die in der Fördervereinbarung für die Förderbereiche gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 4 jeweils vorgesehenen Fördermittel auf andere Förderbereiche umschichten, ohne dass es der Zustimmung der Bundes-Sport GmbH bedarf. Die Umwidmung zwischen den Förderbereichen gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 bis 15 bedarf der Zustimmung der Bundes-Sport GmbH, wozu die Geschäftsführung bei Nichtzustimmung zu einer Umwidmung mit dem betreffenden Bundes-Sportfachverband die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport einzuholen hat.

(6) Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat Förderwerbern, die keine Förderung erhalten, die Gründe hierfür mitzuteilen.

(7) Beginnend mit der Förderperiode ist von der Bundes-Sport GmbH die Zielerreichung an Hand der Fördervereinbarung jährlich zu evaluieren, wobei von ihr die Förderung für das darauffolgende Jahr der Förderperiode bei gravierender Nichterreichung der Ziele angemessen mit Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport vermindert werden kann.

(8) Die verbleibenden 5 % der Mittel gemäß § 7 Abs. 1, die Mittel aus Rückzahlungen von Förderungen gemäß § 7 Abs. 1 und die nicht verbrauchten Mittel gemäß § 7 Abs. 1 hat die Bundes-Sport GmbH mit Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport zur Förderung von nicht vorhersehbaren und unverschuldeten Mehraufwendungen der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c, die zur Zielerreichung unabdingbar sind, zu verwenden.

(9) Auf die Förderung von Vorhaben gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 finden Abs. 1 bis 8 sinngemäß Anwendung.

Schlagworte

Leistungssport, Leistungsförderung, Fördergespräch

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40229488

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