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§ 28 BSFG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

2. Abschnitt

Bundes-Sport GmbH Einrichtung und Aufgaben

§ 28.

(1) Der durch das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013) BGBl. I Nr. 100/2013, eingerichtete Bundes-Sportförderungsfonds wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2018 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Bundes-Sport GmbH“ und einem Stammkapital von 35 000 Euro umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Gesellschaft ist eine juristische Person öffentlichen Rechts und gemeinnützig im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

(2) Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Sitz der Gesellschaft ist Wien. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

(3) Die Errichtungserklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu erstellen. In der Errichtungserklärung sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im Abs. 5 und 6 angeführten Aufgaben anzuführen. Änderungen der Errichtungserklärung sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gesellschaft beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018 anzumelden. Die Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2018 ist nach deren Vorliegen nachzureichen.

(5) Aufgaben der Gesellschaft sind jedenfalls:

  1. 1. die Vergabe, Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Gesetz;
  2. 2. die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport beauftragt werden;
  3. 3. die Abwicklung von sonstigen Förderungen im Bereich des Sports, insbesondere für Gebietskörperschaften;
  4. 4. die Erbringung von Dienstleistungen und Gelddarlehen gemäß § 14 Abs. 2;
  5. 5. die Entwicklung von Vorschlägen zu Strategien im Leistungs- und Spitzensport und zur Verbesserung der Strukturen im Sport (zB organisatorische Sportstrukturen, Sportstättenstruktur).

(6) Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen und Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben.

Schlagworte

Leistungssport

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40204005

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