vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 BSFG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

4. Abschnitt

Breitensportförderung Förderung der Bundes-Sportdachverbände

§ 10.

(1) Für die jährliche Förderung der Bundes-Sportdachverbände sind die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 abzüglich von 23,5 % für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands und abzüglich 5,5 % für die Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine bestimmt, wobei diese den Bundes-Sportdachverbänden zu gleichen Teilen gebühren.

(2) Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:

  1. 1. Erhaltung und Entwicklung des flächendeckenden Vereinsnetzwerks des österreichischen Breitensports durch eine professionelle Verbandsorganisation;
  2. 2. Vorhaben zur Stärkung des Breitensports, insbesondere:
  1. a) Programme zur Nachwuchsförderung;
  2. b) Allgemeine Bewegungsprogramme mit breitensportlicher Ausrichtung;
  3. c) Allgemeine Bewegungsprogramme zur gesundheitsorientierten Bewegungsförderung;
  4. d) Maßnahmen zur Stärkung der Verankerung des organisierten Sports in der Schule;
  5. e) Maßnahmen für mehr Bewegung im Kindergarten- und Volksschulalter;
  6. f) Strukturverbesserungsprogramme und Innovationsmaßnahmen;
  7. g) Co-Finanzierungsprojekte mit Fördergebern aus dem Gesundheitssektor;
  8. h) Maßnahmen im Rahmen der Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung;
  9. i) Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zur Prävention von Doping und Substanzmissbrauch im Breiten- und Freizeitsport.
  1. 3. Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Service- und Dienstleistungsangebots für die Mitgliedsvereine in zumindest folgenden Bereichen:
  1. a) Aus- und Fortbildung in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Vereinsführung;
  2. b) Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen zum Beispiel von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
  3. c) Professionelle Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für alle Altersgruppen mit sport-, bildungs-, gesundheits- und sozialpolitischen Zielsetzungen;
  4. d) Sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur;
  1. 4. Finanzielle Förderungen und Sachleistungen für die Mitgliedsvereine (Bundes-Vereinszuschüsse) in zumindest folgenden Bereichen:
  1. a) Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) und Funktionärinnen/Funktionäre im Verein;
  2. b) Durchführung von Trainingsmaßnahmen;
  3. c) Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
  4. d) Unterstützung des nationalen Trainings- und Wettkampfbetriebs und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;
  5. e) Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;
  6. f) Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.

(3) Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß Abs. 4 festgelegt wird.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 nach Anhörung des Beirates gemäß § 7 Abs. 4 festzulegen. Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat auf Basis der strategischen Schwerpunkte ein Förderprogramm für die Förderperiode zu erstellen, das der Zustimmung der Kommission für den Breitensport bedarf.

(5) Die Bundes-Sportdachverbände haben ihre Förderung gemäß Abs. 1 zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist.

(6) Die Bundes-Sportdachverbände haben jährlich bis Ende September ein Programm für die Bundes-Vereinszuschüsse (Abs. 2 Z 4) für das nachfolgende Kalenderjahr und Richtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses zu erstellen und auf der Website zu veröffentlichen. In den Richtlinien sind in Anlehnung an die Richtlinien der Bundes-Sport GmbH der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses und bei widmungswidriger Verwendung die Rückzahlungsverpflichtung festzulegen.

(7) Anträge auf Bundes-Vereinszuschüsse sind von den Mitgliedsvereinen bei ihrem Bundes-Sportdachverband oder Landes-Sportdachverband zu stellen. Die Bundes-Vereinszuschüsse sind entsprechend den Richtlinien durch den jeweiligen Bundes-Sportdachverband zu gewähren.

(8) Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses hat gegenüber dem Bundes-Sportdachverband zu erfolgen. Sie ist von den Bundes-Sportdachverbänden zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die betreffenden Mitgliedsvereine ihren Verbänden ab einem, sachadäquat in den Richtlinien gemäß § 24 festzulegenden, Betrag einen Bericht über die geförderte Maßnahme und über Verlangen die Originalbelege vorzulegen.

Schlagworte

Sportanlagenerhaltung, Kindergartenalter, Serviceangebot, Ausbildung, Bewegungsprogramm, Trainingsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40229489

Stichworte