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§ 2 VGM-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2017

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

  1. 1. „Bruttomasse“: die Gesamtmasse aus dem Eigengewicht eines Seefrachtcontainers und den Gewichten aller Versandstücke und Ladungsgegenstände, einschließlich Paletten, Staumaterial und sonstige Verpackungs- und Sicherungsmaterialien, die in den Seefrachtcontainer gepackt werden;
  2. 2. „Eigengewicht“: die Masse eines leeren Seefrachtcontainers, der keine Versandstücke, Ladungsgegenstände, Paletten, Staumaterial oder sonstige Verpackungs- und Sicherungsmaterialien enthält;
  3. 3. „Versandstück“: Ladungsgegenstand, der für den Transport zusammengebunden, verpackt, vollständig umwickelt, in Kisten verpackt oder in Partien aufgeteilt ist (zB Pakete, Kisten, Päckchen oder Kartons);
  4. 4. „Ladungsgegenstand“: alle Güter, Waren, Handelsartikel, Flüssigkeiten, Gase, Feststoffe und Gegenstände jeder Art, die aufgrund eines Beförderungsvertrages in Seefrachtcontainern befördert werden;
  5. 5. „Beförderungsvertrag“: Vertrag, bei dem eine Reederei gegen Bezahlung von Frachtkosten Güter von einem Ort zu einem anderen befördert und der als Seefrachtbrief, Konnossement oder multimodales Transportdokument abgeschlossen oder nachgewiesen werden kann;
  6. 6. „Beförderungspapier“: Dokument, mit dem der Befrachter (§ 1 Z 10 SSEG) die bestätigte Bruttomasse des beladenen Seefrachtcontainers mitteilt und welches Bestandteil der Versandanweisungen an die Reederei sein oder eine getrennte Mitteilung darstellen kann (zB eine Erklärung einschließlich einer Wiegebescheinigung einer Wiegestation).

Schlagworte

Verpackungsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Gesetzesnummer

20009930

Dokumentnummer

NOR40194995

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