Übergangsbestimmungen
§ 27.
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und Jahresvoranschläge für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 erstmalig anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017
Gesetzesnummer
20009925
Dokumentnummer
NOR40194817
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