Umfang des Jahresvoranschlages
§ 12.
(1) Der Jahresvoranschlag hat jedenfalls eine Gebarungserfolgsrechnung gemäß § 18 zu umfassen.
(2) Es wird empfohlen, im Rahmen der Budgetierung neben der Gebarungserfolgsrechnung auch eine Planbilanz sowie eine einfache Plangeldflussrechnung zur Planung der Vermögens- und der Finanzlage (Liquidität) zu erstellen.
Schlagworte
Vermögenslage
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017
Gesetzesnummer
20009925
Dokumentnummer
NOR40194802
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