vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Luftfahrtbegünstigungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2020

Inkrafttreten

§ 6.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft und ist auf Mineralöle anzuwenden, die nach dem 30. September 2017 als Luftfahrtbetriebsstoffe nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG abgegeben werden. Werden Freischeine Luftfahrt und gesonderte Betankungsscheine vor diesem Zeitpunkt ausgestellt, ist in diesen darauf hinzuweisen, dass diese erst ab 1. Oktober 2017 wirksam werden.

(2) § 2 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 2 und 3 und § 5 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20009920

Dokumentnummer

NOR40228984

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)