§ 1
Zur Erhaltung der Tiergesundheit dürfen unter Abweichung vom Verbot des § 4 Abs. 4 TAKG bei Vorliegen eines Therapienotstandes von einer Tierärztin/von einem Tierarzt folgende in der Anlage genannten Impfstoffe unter Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 leg.cit. ausnahmsweise angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
20009911
Dokumentnummer
NOR40193950
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