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§ 12 HOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

§ 12.

Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß § 11 Abs. 4 insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

Schlagworte

Zugriffsbeschränkung, Aufbewahrungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

20009898

Dokumentnummer

NOR40202399

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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