§ 12.
Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß § 11 Abs. 4 insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
Schlagworte
Zugriffsbeschränkung, Aufbewahrungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
20009898
Dokumentnummer
NOR40202399
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