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§ 3 AGesVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Zuständigkeit

§ 3.

Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen § 2 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dieser. § 86 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2017

Gesetzesnummer

20009892

Dokumentnummer

NOR40193540

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