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§ 1 AGesVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Ziel

§ 1.

Ziele dieses Bundesgesetzes sind die Förderung von Integration durch die Stärkung der Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherung des friedlichen Zusammenlebens in Österreich. Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller in Österreich lebenden Menschen abhängt und auf persönlicher Interaktion beruht.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2017

Gesetzesnummer

20009892

Dokumentnummer

NOR40193538