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§ 18 IntG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.2017

Aufgaben des Expertenrats für Integration

§ 18.

(1) Der Expertenrat für Integration

  1. 1. unterstützt die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Integration und weiterer nationaler Integrationsstrategien. Er entwickelt zu diesem Zweck Maßnahmenvorschläge und kann eigene Integrationsstrategien vorschlagen;
  2. 2. erstellt jährlich einen Integrationsbericht, der insbesondere die jährliche Entwicklung anhand des Integrationsmonitorings (§ 21) thematisiert und kontextualisiert, und schlägt Handlungsempfehlungen vor;
  3. 3. veröffentlicht den jährlichen Integrationsbericht und legt ihn den Mitgliedern des Integrationsbeirats vor. Diese können innerhalb von zehn Wochen nach der Vorlage des Integrationsberichts Stellung dazu nehmen.

(2) Der Expertenrat ist in seiner Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei und nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2017

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40193525