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§ 9 Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Lage- und höhenmäßiges Abstecken nach vorgegebenen Plänen und Skizzen,
  2. 2. Einspannen,
  3. 3. Höhenabstecken mit Latte und Wasserwaage sowie Nivelliergeräten,
  4. 4. Versetzen und Verlegen von Randeinfassungen,
  5. 5. Pflastern von Klein- und Großsteinen in ungebundener Bettung,
  6. 6. Ausführen von Anschlüssen,
  7. 7. Zurichten der Werkstoffe.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zwölf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach dreizehn Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. sach- und fachgerechte Pflasterung nach Normen und Richtlinien,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte.

Schlagworte

Kleinstein

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009871

Dokumentnummer

NOR40193234

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