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§ 11 Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Wiederholungsprüfung

§ 11

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009871

Dokumentnummer

NOR40193236

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