Verweisungen
§ 37.
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20009860
Dokumentnummer
NOR40192882
Verweisungen
§ 37.
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20009860
Dokumentnummer
NOR40192882