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§ 30 FMaG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2017

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 30.

Maßnahmen gemäß § 28 können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationalen Abkommen berechtigte ausländische Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40192875

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