Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 30.
Maßnahmen gemäß § 28 können auch auf Grund begründeter Mitteilungen durch hiezu gemäß internationalen Abkommen berechtigte ausländische Stellen, von denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20009860
Dokumentnummer
NOR40192875