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§ 29 FMaG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Vorläufige Aufsichtsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr

§ 29.

(1) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im öffentlichen Interesse geboten ist, können die Behörde oder ihre Organe Maßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Sofern dieser Bescheid nicht binnen einem Monat erlassen wird, gelten die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben. Die Maßnahmen gelten jedoch dann nicht als aufgehoben, wenn der Bescheid gemäß § 19 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf Antrag vom Fernmeldebüro unverzüglich aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass die Funkanlage nicht mehr bereitgestellt wird oder so verbessert wurde, dass sie den Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 entspricht.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 sind sofort vollstreckbar.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40209068

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