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§ 26 FMaG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Sechster Abschnitt

Behörden und Aufsichtsrechte Behörden

§ 26.

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 78/2018)

(3) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 78/2018)

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40209010