vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 FMaG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1.

(1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. 1. Regelungen für das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festzusetzen und
  2. 2. die Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG , ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 62, umzusetzen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

  1. 1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, TKG 2021, im Rahmen einer aufrecht bestehenden Bewilligung im Sinne eines technisch-experimentellen Funkdienstes, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt. Als nicht auf dem Markt bereitgestellt gelten:
  1. a) Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;
  2. b) Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;
  3. c) Funkanlagen, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut wurden und für ihre eigenen Zwecke verwendet werden;
  1. 2. Schiffsausrüstung, die von Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG , ABl. L 257 vom 28.08.2014, S. 146, zuletzt geändert durch Berichtigung der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates, ABl. 146, S8 vom 11.06.2018, erfasst wird;
  2. 3. Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG , ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/4 , ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016, fallen;
  3. 4. Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Funkanlagen, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder für die Tätigkeiten des Staates zur Strafrechtspflege benutzt werden.

Schlagworte

Erdfunkstelle, Forschungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40238347

Stichworte