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§ 18 FMaG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2017

Vierter Abschnitt

Konformitätsbewertungsstellen Notifizierende Behörde

§ 18.

Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Richtlinie 2014/53/EU ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Die Aufgaben einer Konformitätsbewertungsstelle darf nur eine durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie notifizierte Stelle ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20009860

Dokumentnummer

NOR40192863