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§ 14 PRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Beistandspflicht

§ 14

(1) Der Reiseveranstalter hat einem Reisenden in Schwierigkeiten — wozu auch der in § 11 Abs. 7 umschriebene Fall zählt — unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu leisten, insbesondere durch

  1. 1. die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand und
  2. 2. Unterstützung des Reisenden bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und bei der Suche nach Ersatzreisearrangements.

(2) Der Reiseveranstalter kann für seinen Beistand eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Diese Vergütung darf die dem Veranstalter tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20009859

Dokumentnummer

NOR40192819