ARTIKEL 4
Eventuelle Streitigkeiten, welche sich aus der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens ergeben, werden die Vertragsparteien grundsätzlich gütlich im Wege diplomatischer Verhandlungen beilegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2017
Gesetzesnummer
20009856
Dokumentnummer
NOR40192482
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