Entfernen von Stoffen, Gemischen und Bauteilen (Schadstoffentfrachtung)
§ 6.
(1) Die Stoffe, Gemische und Bauteile gemäß Z 1 bis 9, Z 11 bis 14, Z 18 und Z 19 sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln. Die Stoffe, Gemische und Bauteile gemäß Z 10 und Z 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln:
- 1. PCB-haltige Kondensatoren;
- 2. quecksilberhaltige Bauteile, zB Schalter, Lampen für Hintergrundbeleuchtung;
- 3. Batterien;
- 4. Leiterplatten von Mobiltelefonen generell und von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 cm2;
- 5. Tonerkartuschen für flüssige und pastöse Toner und für Farbtoner;
- 6. Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;
- 7. Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;
- 8. Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern („Refractory Ceramic Fibres“, Index-Nr. 650-017-00-8) gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1221 , ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 S. 10, enthalten;
- 9. Kathodenstrahlröhren;
- 10. Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW);
- 11. Gasentladungslampen;
- 12. Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;
- 13. externe elektrische Leitungen;
- 14. Elektrolytkondensatoren mit einer Höhe ab 25 mm und einem Durchmesser ab 25 mm und solche mit einem vergleichbaren Volumen;
- 15. chrom-VI-haltige Ammoniak-Wasser-Lösungen bei Absorberkühlgeräten;
- 16. alle sonstigen Flüssigkeiten wie insbesondere Öle und Säuren;
- 17. Gase, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben;
- 18. cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln;
- 19. berylliumoxidhaltige Bauteile.
(2) Lithiumbatterien sind während der ersten Phase der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ohne Beschädigung zu entfernen. Dabei sind die Vorgaben und weiterführenden Maßnahmen gemäß § 22 Abs. 2 und 3 lit. a bis g einzuhalten.
Schlagworte
Elektro-Altgerät
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20009849
Dokumentnummer
NOR40192377
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