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§ 6 AbfallBPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2017

Entfernen von Stoffen, Gemischen und Bauteilen (Schadstoffentfrachtung)

§ 6.

(1) Die Stoffe, Gemische und Bauteile gemäß Z 1 bis 9, Z 11 bis 14, Z 18 und Z 19 sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln. Die Stoffe, Gemische und Bauteile gemäß Z 10 und Z 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln:

  1. 1. PCB-haltige Kondensatoren;
  2. 2. quecksilberhaltige Bauteile, zB Schalter, Lampen für Hintergrundbeleuchtung;
  3. 3. Batterien;
  4. 4. Leiterplatten von Mobiltelefonen generell und von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 cm2;
  5. 5. Tonerkartuschen für flüssige und pastöse Toner und für Farbtoner;
  6. 6. Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;
  7. 7. Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;
  8. 8. Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern („Refractory Ceramic Fibres“, Index-Nr. 650-017-00-8) gemäß Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1221 , ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 S. 10, enthalten;
  9. 9. Kathodenstrahlröhren;
  10. 10. Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW);
  11. 11. Gasentladungslampen;
  12. 12. Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;
  13. 13. externe elektrische Leitungen;
  14. 14. Elektrolytkondensatoren mit einer Höhe ab 25 mm und einem Durchmesser ab 25 mm und solche mit einem vergleichbaren Volumen;
  15. 15. chrom-VI-haltige Ammoniak-Wasser-Lösungen bei Absorberkühlgeräten;
  16. 16. alle sonstigen Flüssigkeiten wie insbesondere Öle und Säuren;
  17. 17. Gase, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben;
  18. 18. cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln;
  19. 19. berylliumoxidhaltige Bauteile.

(2) Lithiumbatterien sind während der ersten Phase der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ohne Beschädigung zu entfernen. Dabei sind die Vorgaben und weiterführenden Maßnahmen gemäß § 22 Abs. 2 und 3 lit. a bis g einzuhalten.

Schlagworte

Elektro-Altgerät

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192377

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