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§ 26 AbfallBPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2017

6. Abschnitt

Amalgamhaltige Abfälle

§ 26.

(1) Aus amalgamhaltigen Abfällen sind Quecksilber und die Legierungsmetalle (Silber, Zink, Zinn, Palladium, Kupfer) zurückzugewinnen. Bei der Rückgewinnung ist die Abluftkonzentration an Quecksilber mit 0,05 mg/m3 zu begrenzen.

(2) Werden im Zuge von Umbauten, Ausbau-, Reparatur- oder Abbrucharbeiten abwasserführende Rohrleitungen, die mit Amalgam kontaminiert sind, entfernt, ist der Rohrinhalt gemeinsam mit den Rohrleitungen zu erfassen und als gefährlicher Abfall zu behandeln.

Schlagworte

Ausbauarbeit, Reparaturarbeit

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192397

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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