Anforderungen an die Behandlung von Knopfzellen in Behandlungsanlagen
§ 20.
Quecksilberhaltige Knopfzellen sind zu verwerten; dabei ist Quecksilber in einem thermischen Prozess als eigene Fraktion abzuscheiden. Andere Knopfzellen sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig, technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20009849
Dokumentnummer
NOR40192391
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