Anhang 1
Kühlgerätebehandlungstests
Zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten sind die Überprüfungen durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.
Behandlungsstufe 1
- 1. Erfassungsmenge an FCKW, H-FCKW, H-FKW und KW aus dem Kältekreislauf
a) Überprüfung
Die Überprüfung hat gemäß Anhang A der ÖVE/ÖNORM EN 50574 (ausgegeben am 01.07.2013) auf der Basis eines Anlagen-Inputs von mindestens 100 als unbeschädigt identifizierten Geräten, deren Nennfüllmengen an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW gemäß Typenschild aller 100 Geräte detailliert zu erfassen sind, zu erfolgen.
Das Wiegeergebnis an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW in Kilogramm ist nach Abzug der Masse sonstiger Bestandteile des abgesaugten Kältemittels durch die ermittelte Nennfüllmenge an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW zu dividieren. Der Nachweis der Einhaltung der vorgegebene Erfassungsmenge an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW gilt als erbracht, wenn dabei mindestens 90% der Nennfüllmenge an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW gemäß Typenschild erfasst wurden.
b) Stoffstrombilanz 1
Die Stoffstrombilanz hat zumindest folgende Stoffströme zu umfassen:
- 1. Eingangsmengen der Geräte in kg, gegliedert nach Gerätetypen
- 2. Ausgangsmengen in kg, gegliedert zumindest nach:
- – unbehandelt weitergegebenen Geräten
- – FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW aus Stufe 1
- – Kompressoröl
- – Eisenmetallen
- – Nichteisenmetallen
- – Glas
- – Kunst- und Verbundstoffen
- 3. Lagermengen in kg gemäß Ziffer 1 und 2.
Für die Berechnung der Erfassungsmengen an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW sind defekte Geräte auszuweisen und von der Berechnung auszuschließen. Die als intakt identifizierten Geräte sind mit der Nennfüllmenge gemäß jeweiliger Gerätekategorie zu erfassen.
- 2. Nachweis über den Restgehalt an FCKW, H-FKW und H-FCKW im Kompressoröl
Der Restgehalt an FCKW, H-FKW und H-FCKW im Kompressoröl ist jährlich (Kalenderjahr) durch eine chemische Analyse zu bestimmen und darf 0,1 Gewichtsprozent im Öl nicht überschreiten.
Die Probe für die chemische Analyse des Restgehalts an Kältemitteln im Kompressoröl ist im Zuge der Testung von mindestens 100 als intakt identifizierten Geräten entsprechend den anzuwendenden Probenahmenormen zu ziehen.
Behandlungsstufe 2
- 1. Rückgewinnungsmenge an FCKW, H-FCKW, H-FKW und KW aus dem Isolierschaum
a) Überprüfung
Zum Nachweis der in § 9 Abs. 6 spezifizierten Rückgewinnungsmengen ist ein Test gemäß Anhang B der ÖVE/ÖNORM EN 50574 (ausgegeben am 01.07.2013) auf Basis eines Anlagen-Inputs von mindestens 1 000 unbeschädigten Geräten durchzuführen.
b) Stoffstrombilanz 2
Die Stroffstrombilanz hat zumindest folgende Stoffströme zu umfassen:
- 1. Eingangsmengen der Geräte in kg, gegliedert nach Gerätetypen
- 2. Ausgangsmengen in kg, gegliedert zumindest nach:
- – zurückgewonnenem Treibmittel (FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW)
- – Wasser im Treibmittel
- – Polyurethan
- – Eisenmetallen
- – Nichteisenmetallen
- – sonstigen Kunst- und Verbundstoffen
- – Wasser (aus Kondensation und aus anderen Anlagenteilen)
- – Restabfällen (gegliedert nach Abfallarten)
- 3. Lagermengen in kg gemäß Ziffer 1 und 2.
- 2. Restgehalt an FCKW, H-FCKW, H-FKW und KW im Isolierschaum
Der Restgehalt an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW im Isolierschaum ist jährlich (Kalenderjahr) durch eine chemische Analyse zu bestimmen und darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten. Die Probe für die chemische Analyse des Restgehalts an Treibmitteln im Isolierschaum ist im Zuge der Testung von mindestens 1 000 vollständigen und intakten Geräten entsprechend den anzuwendenden Probenahmenormen zu ziehen.
- 3. Restanhaftungen des Isolierschaums
Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums an Metallen darf nicht mehr als 0,3 Gewichtsprozent betragen. Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums an Kunststoffen darf nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen.
Die Einhaltung der Vorgaben betreffend diese Restanhaftungen ist jährlich (Kalenderjahr) mittels Analysen zu belegen.
- 4. Einhaltung der Abluftkonzentration an VOC
Die Abluftkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), angegeben als Gesamtkohlen-stoff, darf 50 mg C/m3 gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. Der Massenstrom darf 0,50 kg C/h nicht überschreiten.
Die Abluftkonzentration an flüchtigen FCKW, H-FKW und H-FCKW darf 20 mg FCKW/m3, H-FKW/m3 und H-FCKW/m3, gemessen als Halbstundenmittelwert nicht überschreiten. Der Massenstrom darf 0,01 kg FCKW/h, H-FKW/h und H-FCKW/h nicht überschreiten.
Die Messungen der Abluftkonzentration an FCKW, H-FKW, H-FCKW und KW sind nach den Regeln der Technik durchzuführen. Ein Messbericht ist zu erstellen.
Bei jeder Messung sind mindestens drei Messwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen.
Die Abluftkonzentration gilt als eingehalten, wenn der Mittelwert aller Einzelmessungen bei FCKW, H-FKW und H-FCKW den Wert 20 mg FCKW/m3, H-FKW/m3 und H-FCKW/m3 und bei KW den Wert von 50 mg C/m3 nicht übersteigt und keiner der Einzelmesswerte mehr als 30 mg FCKW/m3, H-FKW/m3 und H-FCKW/m3 bzw. bei KW 75 mg C/m3 beträgt.
Schlagworte
Kunststoff
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20009849
Dokumentnummer
NOR40192406
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