§ 1
(1) Die im § 3 des Tuberkulosegesetzes vorgeschriebene Meldung ist innerhalb von drei Tagen nach Stellung der Diagnose an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, in deren Sprengel die kranke, krankheitsverdächtige oder verstorbene Person ihren Wohnsitz hat bzw. hatte. Wenn kein Wohnsitz in Österreich besteht oder bestand, hat die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde des Aufenthalts zu erfolgen.
(2) Zur Erstattung einer schriftlichen Meldung ist das Formular derAnlage zu verwenden. Die Meldeformulare werden von den Bezirksverwaltungsbehörden ausgegeben und stehen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zur Verfügung.
(3) Die Meldung nach § 4 Abs. 1 des Tuberkulosegesetzes durch mit einem Erkrankungs-, Verdachts- oder Todesfall befassten Arzt, durch den ärztlichen Leiter einer Krankenanstalt bzw. des zur ärztlichen Aufsicht verpflichteten Arztes einer Kuranstalt, eines Pflegeheimes oder einer ähnlichen Einrichtung und durch den Totenbeschauer oder Prosektor hat schriftlich mit Meldeformular oder elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nach § 4 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zu erfolgen. Dabei sind sinngemäß die in § 4 Abs. 12 bis 14 Epidemiegesetz 1950 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
(4) Labors haben ihrer Meldeverpflichtung elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nach § 4 Epidemiegesetz 1950 nachzukommen. Dabei haben die Labors sinngemäß die in § 4 Abs. 12 bis 14 Epidemiegesetz 1950 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
Schlagworte
Erkrankungsfall, Verdachtsfall
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2017
Gesetzesnummer
20009847
Dokumentnummer
NOR40192285
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