Allgemeine Bestimmungen
§ 2.
Diese Verordnung regelt die Kosten- und Leistungsrechnung der Universitäten gemäß § 1. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Teil des universitären Rechnungswesens und ist nach den in dieser Verordnung zum Zweck der Durchführung interuniversitärer Kostenvergleiche festgelegten einheitlichen Standards zu implementieren und zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung dient der Darstellung der Kosten und Erlöse der verschiedenen Leistungen der Universitäten gemäß § 16 und stellt die Datengrundlage für die Berichtspflichten gemäß § 22 sowie eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts dar.
Schlagworte
Kostenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2026
Gesetzesnummer
20009831
Dokumentnummer
NOR40191595
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