§ 13.
Der sekundären Kostenart „Dienstleistungen, Universitätsmanagement und Bibliotheken“ gemäß § 6 Abs. 2 sind alle Kosten, mit Ausnahme der Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (§ 18 Abs. 2 Z 3), die im Rahmen der Leitung und Verwaltung der Universitäten sowie für die zentralen und dezentralen Bibliotheken aufgrund des Universitätsbetriebs entstehen, zuzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2026
Gesetzesnummer
20009831
Dokumentnummer
NOR40191606
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