zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 5 Z 2
Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 9.
(1) Die Klausurprüfung umfasst bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:
- 1. „Deutsch“ (standardisiert),
- 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten „Erste lebende Fremdsprache (achtsemestrig)“ oder „Zweite lebende Fremdsprache (siebensemestrig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert) und
- 3. „Mathematik“ (standardisiert).
(2) Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten neben den in Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus folgenden Prüfungsgebieten:
- 1. Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2, sofern noch nicht gewählt,
- 2. „Latein“ (standardisiert),
- 3. „Darstellende Geometrie“.
(3) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen.
(4) Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Gesetzesnummer
20009819
Dokumentnummer
NOR40243973
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