Prüfungstermine der abschließenden Arbeit
§ 7.
Die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Halbjahres zu erfolgen. Im Falle der Wiederholung oder der nicht erfolgten Abgabe der abschließenden Arbeit ist diese bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche des dem Wintersemester entsprechenden Halbjahres und bis zum Ende der ersten Woche des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres abzugeben. Die Abgabe der schriftlichen Teile der abschließenden Arbeit hat sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form zu erfolgen. Ergebnisse, denen ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde liegt, sind in entsprechender Form beizugeben.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Gesetzesnummer
20009819
Dokumentnummer
NOR40266139
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