3. Abschnitt
Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung
§ 23
(1) Die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige, BGBl. II Nr. 400/1999, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 122/2007 und BGBl. II Nr. 190/2014, ist auf Reifeprüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 sowie auf die Wiederholung von solchen Reifeprüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin anzuwenden.
(2) Wenn gemäß § 69 Abs. 9 Z 2 lit. b SchUG-BKV durch Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Bildung das Wirksamwerden der §§ 33 bis 41 SchUG-BKV für einzelne Schulen für Reifeprüfungen mit späterem Haupttermin als 2017 festgelegt wurde, ist die in Abs. 1 genannte Verordnung an den betreffenden Standorten bis zum festgelegten Zeitpunkt des Wirksamwerdens weiterhin anzuwenden.
(3) § 15 Abs. 3 zweiter Satz ist bis einschließlich zum Haupttermin 2017 sowie bei allfälligen Wiederholungen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ über diesen Termin hinaus nicht anzuwenden.
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