1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten als Sonderform für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen und regelt die Durchführung der Reifeprüfung.
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