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Artikel 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Artikel 8

Elektronischer Datenaustausch

Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung haben die Verbindungsstellen so bald wie möglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, der anzuwenden ist, sobald beide Vertragsstaaten die festgelegten technischen Anforderungen erfüllen können.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20009816

Dokumentnummer

NOR40191349

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