ABSCHNITT III
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 6
Ärztliche Untersuchungen und andere notwendige Erhebungen
Beantragt eine Person, die im Gebiet des einen Vertragsstaates wohnt, eine Leistung, erhält sie eine Leistung oder legt sie ein Rechtsmittel gegen eine nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gefällte Entscheidung ein, so hat der Träger des ersten Vertragsstaates in Durchführung des Artikels 18 Absätze 3 und 6 des Abkommens über Ersuchen des Trägers des zweiten Vertragsstaates eine ärztliche Untersuchung oder erforderliche Erhebungen betreffend diese Person oder einen ihrer Familienangehörigen zu veranlassen. Der Träger des ersten Vertragsstaates hat den Träger des zweiten Vertragsstaates über das Ergebnis dieser Untersuchung oder Erhebungen zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Gesetzesnummer
20009816
Dokumentnummer
NOR40191347
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