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§ 6 NTZulV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.2.2017

Verschwiegenheit

§ 6

(1) Die Leiterin bzw. der Leiter der Bewertungsstelle sowie das mit der Prüfung des Zulassungsantrages betraute Personal sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Die Bewertungsstelle ist verpflichtet, den mit der Vollziehung des TNRSG betrauten Behörden die nötigen Auskünfte zu erteilen und von diesen allenfalls benötigte Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Alle von der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber eingereichten Unterlagen, Aufzeichnungen und Informationen unterliegen der Geheimhaltung. Die vorgelegten Unterlagen bzw. Daten sind von der Bewertungsstelle für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren und, sofern sich aus anderen Bestimmungen nicht Abweichendes ergibt, nach Ablauf dieser Frist zu vernichten bzw. zu löschen.

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